Kritikpunkte am Gesetzentwurf für virtuelle Hauptversammlungen

Kritikpunkte am Gesetzentwurf für virtuelle Hauptversammlungen

Das Bundesministerium der Justiz hat am 9. Februar 2022 einen Gesetzentwurf zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften vorgestellt.

Insbesondere für Kleinaktionär:innen würde der Entwurf erhebliche Einschränkungen im Vergleich zu der bisherigen Praxis bedeuten. Für uns stellt die im Gesetzentwurf beschriebene virtuelle Hauptversammlung keine akzeptable, gleichwertige Alternative zur Präsenz-Hauptversammlung dar.

Gastbeitrag von Dr. Barbara Happe und Markus Dufner (Dachverband Kritische Aktionäre)

Dies sind unsere Kritikpunkte und Forderungen, die wir auch noch in einer ausführlichen Stellungnahme beim Bundesjustizministerium einreichen werden:

Hybride Hauptversammlungen: Zukunftsmodell bleibt ohne sicheren Rechtsrahmen

Der Gesetzgeber sollte auch für Präsenz-Hauptversammlungen die rechtssichere Möglichkeit schaffen, per Videozuschaltung über das Internet Redebeiträge mit Fragen halten zu können. Selbstverständlich müssen unabhängig davon, ob eine Rede virtuell oder in physischer Präsenz vor Ort gehalten wird, die gleichen Bedingungen gelten.

Rede- und Fragerecht müssen für alle Aktionär:innen garantiert sein

Redebeiträge und die Möglichkeit zu (Nach-)Fragen aller Aktionär:innen stellen elementare Aktionärsrechte dar. Die im Referentenentwurf geplante Beschränkung der Anzahl von Redebeiträgen und Fragen im Voraus stellt eine Beschränkung grundlegender, existierender Aktionärsrechte dar. Es droht eine aktionärsunfreundliche Willkür seitens der Verwaltungen. Die Verwaltung würde allein darüber entscheiden, welche Anzahl an Fragen und Redebeiträgen als „angemessen“ gelten soll.Wird die Anzahl der einzureichenden Fragen willkürlich von der Verwaltung im Voraus beschränkt, so könnte damit auch das Informations- bzw. Auskunftsrecht beschnitten werden.

Künstliche Trennung von Rede- und Fragerecht schafft Mündlichkeitsprinzip ab

Die im Gesetzesentwurf angestrebte Trennung von Rede- und Fragerecht geht auf Kosten einer lebendigen Debattenkultur. Die etablierte Praxis ist, dass bei den Reden stets Fragen gestellt werden, auf die Vorstand und Aufsichtsrat auch direkt antworten. Redebeitrag und Fragen bilden insofern eine logische Einheit, damit auch der Kontext der Fragen von allen verstanden werden kann.

Direktes Fragen und direktes Antworten stellen ein gegenseitiges Zuhören sicher und sind ein fundamentaler Unterschied zu bloßen Stellungnahmen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in direkten Redebeiträgen keine Fragen – noch nicht einmal Nachfragen – gestellt werden sollen.

„Vorfeld wird zum Hauptfeld“: Drohende Entwertung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die einzige Möglichkeit auch für Kleinaktionär:innen, ihre Rede-, Frage- und Auskunftsrechte wahrzunehmen. Gegenanträge können auch nur dort mündlich gestellt und begründet werden, um berücksichtigt zu werden.

„Investorengespräche“ oder Werbeveranstaltungen der Aktiengesellschaften im Vorfeld der Hauptversammlung bieten, anders als die Hauptversammlung, nicht die Möglichkeit, auch Kritik und andere Perspektiven anhören und vor der gesamten Aktionärsöffentlichkeit diskutieren zu können.

Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Hauptversammlung das „Hauptfeld“ bleibt. Nur so kann sichergestellt werden, dass zu einem klar definierten Zeitpunkt alle für das Abstimmungsverhalten relevanten Diskussionspunkte und Argumente ausgetauscht werden. Und nur so können Informationsasymmetrien zwischen Groß- und Kleinaktionär:innen effektiv vermieden werden.

Gegenanträge müssen direkt gestellt und begründet werden können

Die im Referentenentwurf vorgesehene „Fiktion der Antragstellung im Vorfeld“ ist eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zu der Präsenz-Hauptversammlung. Gerade kritische Stimmen sollten auch in Zukunft direkt ihre Argumente gegen die Beschlussfassung einzelner Tagesordnungspunkte vortragen können, um andere Aktionär:innen überzeugen zu können.

Entscheidung über virtuelle Hauptversammlungen sollte nicht virtuell getroffen werden

Eine solch umfassende Änderung, welche elementare Aktionärsrechte betrifft, sollte nicht schon unter den Bedingungen stattfinden, über die erst noch entschieden werden muss.

Eine zeitnahe Evaluierung des Gesetzes ist dringend nötig

Eine zeitnahe Evaluierung der gesetzlichen Regeln für virtuelle Hauptversammlungen ist dringend nötig, um Fehlentwicklungen entgegenzutreten und Erfahrungen für eine bessere Praxis nutzen zu können.

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Erweiterung der Antragsrechte zu Fragen der Geschäftsführung

Um die Relevanz der Hauptversammlung als zentrales und unabhängiges Organ sowie die Verantwortung und Mitspracherechte der Aktionär:innen zu stärken, sollte der Hauptversammlung das Recht zugestanden werden, über zentrale strategische Ausrichtungen zu entscheiden.

Dazu sollte es möglich sein, entsprechende Anträge zu Fragen der Geschäftsführung oder strategischen Ausrichtung der Aktiengesellschaft als Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. Dies wird beispielsweise in Großbritannien mit zum Teil großem Engagement seitens der Aktionär:innen praktiziert.

Öffentliche Online-Übertragung auch auf Englisch

Angesichts der Internationalisierung der Aktionärsstrukturen sollte eine aktive Teilnahme auch in englischer Sprache möglich sein. Die Aktiengesellschaften sollten dazu die entsprechende simultane Übersetzung ins Englische bzw. Deutsche sicherstellen.

Quelle Fotos: Michael Vaupel

Michael Vaupel

"Fairness, Respekt vor Mensch und Tier sowie der gewiefte Blick für clevere Investment-Chancen - das lässt sich meiner Ansicht nach sehr wohl vereinen. Ich würde mich sehr freuen, wenn wir diese Ansicht gemeinsam vertreten werden - auch gegen den Mainstream."

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